Spenden

Sie wollen uns mit einer Spende unterstützen? Vielen Dank, darüber freuen wir uns sehr! Wir versichern Ihnen, dass Ihre Spende zu 100 Prozent dem Vereinszweck zugute kommt. Sollten Sie einen Wunsch gezielt unterstützen wollen, so vermerken Sie bitte den Projektnamen auf der Überweisung. Zur Ausstellung einer abzugsfähigen Spendenquittung bitten wir über dies hinaus um Angabe Ihrer vollständigen Adresse.

Damit Ihre freundliche Unterstützung für unsere Arbeit problemlos bei uns ankommt, haben wir für Sie bei der Nassauischen Sparkasse Wiesbaden ein Spendenkonto eingerichtet:

Kontoinhaber: Herzenswärme e.V.
Bank: Nassauische Sparkasse Wiesbaden
Bankleitzahl: 510 500 15
Kontonummer: 100 233 436

Wir möchten uns sehr gerne bei allen Damen und Herren sowie Unternehmen bedanken, die uns freundlicher Weise eine Spende zukommen lassen. Wir betrachten eine Danksagung als Selbstverständlichkeit. Oft ist uns dies aber nicht möglich, da keine Post- oder E-Mail-Adresse auf der Überweisung angegeben ist. Deshalb unsere Bitte, teilen Sie uns Ihren Namen und Ihre Adresse mit, damit wir uns auch im Namen der Kinder bei Ihnen ganz herzlich bedanken können. Vielen Dank!

Hinweise zum Spenden
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an gemeinnützige Vereine:

  1. Bei Zuwendungen an gemeinnützige Vereine ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
    1. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
    2. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere gemeinnützige Vereine werden zusammengerechnet.
  2. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.